Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) versagte dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1983 den Abzug von Aufwendungen aus Anlaß einer USA-Reise, die er als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Der Kläger war seit 1981 Verkaufsleiter bei der deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens, das in den USA hergestellte Maschinen zur Fertigung von Schnellimbißmahlzeiten vertreibt. In der Zeit vom 31. Oktober bis 14. November 1983 nahm er an einer vom Bundesverband der Imbißbetriebe veranstalteten Studienreise zum Fast-Food-Markt, USA, teil. Der Arbeitgeber bescheinigte nachträglich, daß er die Reise angeregt, aber nicht bezuschußt habe. Das Gehalt wurde weiterbezahlt. Die ersten eineinhalb Wochen hielten sich die Reiseteilnehmer in Florida auf und besuchten dort an verschiedenen Orten Touristenattraktionen, wie z. B. das Raumfahrtcenter, die Walt-Disney-Ausstellung EPCOT, Walt-Disney-World und Circus World. Die letzte halbe Woche befanden sie sich in New York, wo eine Fachmesse stattfand. Nach dem Reiseprogramm war der Besuch von Sehenswürdigkeiten stets mit der Besichtigung von Fast-Food-Gaststätten verbunden. Der Kläger unternahm die Reise mit einer Begleitperson. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es führte aus, Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei, daß die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werde und die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sei. Die zu beurteilende Reise habe, insbesondere was die ersten eineinhalb Wochen vor Besuch der Fachmesse in New York angehe, zwar die Merkmale aufgewiesen, die eine aus rein touristischem Interesse unternommene Reise kennzeichne, nämlich insbesondere das Aufsuchen von Sehenswürdigkeiten, verbunden mit einem häufigen Ortswechsel. Gleichwohl sei die Reise beruflich veranlaßt gewesen. Der Kläger habe zum Erweitern seiner Kenntnisse über den Einsatz von Fast Food-Maschinen in der Praxis notwendigerweise Orte aufsuchen müssen, an denen solche Maschinen eingesetzt würden. Es handele sich um Orte, an denen sich größere Menschenmengen versammelten, was regelmäßig nur der Fall sei, wenn Attraktionen geboten würden. Daß sich die Reise auch an touristischen Attraktionen orientiert habe, ergebe sich im Falle des Klägers notwendigerweise aus seiner beruflichen Stellung als Verkaufsleiter für Fast Food-Maschinen. Die berufliche Stellung des Klägers habe die Verkaufswerbung, die Fachinformation, die technische Erklärung der Funktionen und den Nachweis von geeigneten Aufstellungsorten umfaßt. An den aufgesuchten Reiseorten sei der Einsatz der vom Kläger vertriebenen Maschinen demonstriert worden. Ziel der Reise sei gewesen, die beruflichen Kenntnisse in dem Land zu erweitern, aus dem die vertriebenen Produkte stammten. Die streitigen Aufwendungen hätten unmittelbar der beruflichen Fortbildung gedient. Angesichts dessen komme es nicht darauf an, daß der Kläger die Reise in Begleitung unternommen habe. Auch der Umstand, daß der Kläger im Streitjahr private Urlaubsreisen durchgeführt habe, spreche für den beruflichen Charakter der Reise. Im übrigen habe der Kläger Anlaß gehabt, über seine tägliche Arbeit hinaus besondere berufliche Anstrengungen zu entfalten, da er erst ca. eineinhalb Jahre vor Antritt der hier zu beurteilenden Reise seine Stellung als Verkaufsleiter angenommen habe und sich dabei in einem Alter befunden habe, in dem normalerweise Arbeitnehmer nicht mehr vermittlungsfähig seien. Sinn des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei es nicht, den Abzug von Aufwendungen, die in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden, zu versagen, weil die berufliche Betätigung auf einem Gebiet stattfinde, das normalerweise dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 und § 12 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 30 BFH/NV 1996 S. 30 Nr. 1 NAAAB-37631
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