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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 252/96

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs in Frankreich als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

  1. Aufwendungen eines Sachbearbeiters im Verkaufsaußendienst, der Märkte in französisch-sprachigen Ländern bearbeitet, für einen Französisch-Intensivkurs in Frankreich, sind Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

  2. Es kann angesichts der sich wandelnden Erfordernisse des Arbeitsmarktes keine Rolle spielen, ob der Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache auf einem Inlandslehrgang geschieht oder anlässlich eines Lehrgangs, der im Ausland stattfindet.

  3. Es ist nicht einsichtig, dass der größere Lernerfolg in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, vor allem für Studien von Fortgeschrittenen gilt, während das Erlernen einer gängigen Fremdsprache in den Grundzügen eine persönliche Bereicherung unter Erweiterung der Bildung bedeuten soll.

  4. Bei einem Intensivkurs mit 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je Werktag ist nicht erkennbar, inwiefern dabei private Motive eine Rolle spielen sollten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 343 Nr. 7
JAAAB-13470

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.05.2000 - 13 K 252/96

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