Durch Abrechnungsbescheide des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) vom 22. September 1992 wurden die Abgabenrückstände beider Kläger und Revisionsbeklagten -- Eheleute -- (Kläger) unter der Steuernummer 1/ ... auf insgesamt ... DM und die Abgabenrückstände der Klägerin allein unter der Steuernummer 2/ ... auf insgesamt ... DM festgestellt. Wegen der Art der rückständigen Steuern, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge und ihrer Fälligkeitsdaten wird auf die Aufgliederung im Tatbestand des Urteils der Vorinstanz Bezug genommen. Die nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Abrechnungsbescheide erhobene Klage, mit der die Kläger sich auf Verjährung beriefen, hatte teilweise Erfolg.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 943 BFH/NV 1995 S. 943 Nr. 11 ZAAAB-37614