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FG MÜNSTER Urteil v. - 3 K 1837/98 EFG 2001 S. 666

Gesetze: ErbStG § 9 Abs 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 31 Abs 1, AO 1977 § 122 Abs 1, AO 1977 § 122 Abs 1 S 1, AO 1977 § 122 Abs 1 S 5, AO 1977 § 124 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1 S 3, AO 1977 § 169 Abs 1 S 3 Nr 1, AO 1977 § 169 Abs 2, AO 1977 § 170 Abs 1, AO 1977 § 170 Abs 2

Erbschaftststeuer

Keine Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO bei unrichtig adressiertem Bescheid

Leitsatz

Adressiert die den Bescheid erlassende Behörde diesen unzutreffend (hier: Angabe der falschen Postleitzahl), wird er aber aus im einzelnen nicht vollständig aufklärbaren Umständen durch das Zutun Dritter, z.B. zusätzliche Recherchen der Post, dem Inhaltsadressaten dennoch bekannt, so ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nicht gewahrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 666
BAAAB-10966

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FG MÜNSTER, Urteil v. 16.11.2000 - 3 K 1837/98

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