Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzministerium) widerrief die Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Ver mögensverfalls, nachdem der Kläger nach Ergehen von fünf Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen worden war. Mit der Klage gegen den Widerrufsbescheid trug der Kläger im wesentlichen vor, die Interessen seiner Mandanten würden durch seine Vermögensverhältnisse nicht gefährdet. Er komme mit Mandantengeldern nicht in Berührung, trete nicht als Treuhänder auf und habe keinerlei Verfügungsmöglichkeiten über Mandantenvermögen. Seine Tätigkeit beschränke sich auf eine rein steuerberatende in Gestalt des Fertigens von Buchhaltungen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1019 BFH/NV 1995 S. 1019 Nr. 11 KAAAB-37606
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