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BFH Beschluss v. - VIII B 10/95

Streitig war die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 hinsichtlich der vom Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte über die B-GmbH bei der Kapitalgesellschaft A S. A. (Sitz in Panama, Verwaltung in Liechtenstein) den Betrag von 20 000 DM angelegt. Die dem Antragsteller durch die Firma A hierfür erteilten Gutschriften in Höhe von 2775 DM bzw. 4465 DM hatte das FA als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfaßt. Den mit dem -- noch nicht beschiedenen -- Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide hatte das FA abgelehnt. Auch der nunmehr an das Finanzgericht (FG) gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war erfolglos geblieben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 213
BFH/NV 1996 S. 213 Nr. 3
ZAAAB-37491

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 28.06.1995 - VIII B 10/95 -nv-

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