BFH Beschluss v. - V B 78/01

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des FA vom , Schriftsatz des Antragstellers vom ), nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mutmaßlich Erfolg gehabt hätte (vgl. , BFH/NV 1996, 213).

Der Senat hat es für sachdienlich erachtet, klarzustellen, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des Finanzgerichts gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 521 Nr. 4
EAAAA-68479