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BFH Beschluss v. - VII B 61/95

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) setzte gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die nach seinen Feststellungen 1991 zusammen mit S Zigaretten aus dem Ausland eingeschmuggelt hatte, durch Bescheid vom 7. September 1993 Eingangsabgaben und Hinterziehungszinsen fest. Der Bescheid wurde am 8. September 1993 an die dem HZA damals bekannte Anschrift der Antragstellerin in A gesandt. Der am 18. Februar 1994 eingegangene Einspruch der Antragstellerin vom 17. Februar 1994 wurde wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens beantragt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 105
BFH/NV 1996 S. 105 Nr. 2
ZAAAB-37478

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BFH, Beschluss v. 08.08.1995 - VII B 61/95 -nv-

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