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BFH Beschluss v. - VII B 228/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) eine an sie abgetretene Forderung aus einem angeblichen Umsatzsteuerguthaben des Zedenten geltend. Da das FA das Bestehen eines erstattungsfähigen Guthabens bestritt, beantragte sie die Erteilung eines Abrechnungsbescheides. Das FA wies diesen Antrag unter Hinweis auf das im Interesse des Zedenten zu wahrende Steuergeheimnis zurück. Gleichzeitig teilte es der Klägerin "nachrichtlich" mit, daß die begehrte Auszahlung an sie nicht in Betracht komme. Auf ihren Einspruch erteilte das FA der Klägerin einen Abrechnungsbescheid, der keinen Erstattungsbetrag zu ihren Gunsten auswies.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 809
BFH/NV 1995 S. 809 Nr. 9
XAAAB-37470

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BFH, Beschluss v. 02.02.1995 - VII B 228/94 -nv-

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