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BFH Beschluss v. - V B 72/95

Das Finanzgericht (FG) wies die am 11. November 1994 erhobene Klage gegen die unstreitig am 29. März 1994 durch Zustellung mittels Postzustellungsurkunde gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bekanntgegebene Entscheidung über die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1990 als unzulässig ab. Zur Begründung legte das FG dar, die Klage sei nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben worden. Die Klagefrist sei nicht gemäß § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf ein Jahr verlängert worden, weil die der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung vollständig und richtig gewesen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u. a. " ... Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekanntgegeben worden ist. Tag der Bekanntgabe ist bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung ... "

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 106
BFH/NV 1996 S. 106 Nr. 2
ZAAAB-37397

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BFH, Beschluss v. 30.08.1995 - V B 72/95 -nv-

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