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BFH Beschluss v. - IX B 38/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war neben X Miteigentümerin eines Zweifamilienhauses. X starb im Oktober 1983. Seine Erben waren Y, die Beigeladene zu 1 und die Klägerin. Y wurde nach ihrem Tod im Oktober 1992 von der Beigeladenen zu 1 und der Klägerin beerbt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) stellte für die Streitjahre (1980 bis 1988) die das Zweifamilienhaus betreffenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich fest und rechnete sie den jeweiligen Miteigentümern entsprechend deren Eigentumsanteil zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Hauptverfahren. Sie macht geltend, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien in allen Streitjahren durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) -- bis zum 14. Oktober 1983 bestehend aus den Eheleuten X und Y sowie aus der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2; nach dem Tode des X bestehend aus den verbliebenen drei Gesellschaftern -- bezogen worden. Auch der Beigeladene zu 2 sei damit Feststellungsbeteiligter. Das FA habe die Feststellungsbescheide nur an die als Mit eigentümer im Grundbuch eingetragenen Personen ohne Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis gerichtet und darüber hinaus den Beigeladenen zu 2 nicht als Feststellungsbeteiligter genannt. Die in den Streitjahren ergangenen Feststellungsbescheide seien deshalb insgesamt unwirksam.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1084
BFH/NV 1995 S. 1084 Nr. 12
RAAAB-37313

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BFH, Beschluss v. 27.06.1995 - IX B 38/94 -nv-

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