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BFH Beschluss v. - I S 3/95

Der Antragsteller war persönlich haftender Gesellschafter der S-KG. Im November 1981 beschlossen die Gesellschafter der KG, deren Vermögen unter Zugrundelegung einer Umwandlungsbilanz auf den 31. Oktober 1981 ohne Liquidation gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die neu errichtete S-GmbH zu übertragen. Gleichzeitig übertrug der Antragsteller in seinem Eigentum stehende und zu sei nem Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstücke auf die GmbH. Die GmbH führte die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter fort. Das Stammkapital der GmbH betrug 1 Mio DM. Der Antragsteller erhielt einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 880 000 DM. Sein Kapitalkonto betrug nach der Umwandlungsbilanz 1 408 675,25 DM. In Höhe des Differenz betrags von 528 675,25 DM buchte die GmbH eine Darlehensschuld gegenüber dem Antragsteller ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1106
BFH/NV 1995 S. 1106 Nr. 12
SAAAB-37249

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BFH, Beschluss v. 17.05.1995 - I S 3/95 -nv-

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