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BFH Urteil v. - I R 26/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb durch Vertrag vom 26. November 1985 von der A-GmbH treugeberisch gehaltene Kommanditbeteiligungen an der X-GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis betrug ... DM. Treuhänderin der A-GmbH und einzige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG war die W-AG. Sie hielt allerdings ihre Kommanditbeteiligung auch noch für andere Treugeber, die im W-Fonds -- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) -- zusammengeschlossen waren. Die Treugeber übten ihre Rechte gegenüber der W-AG über die GbR aus. Komplementärin der X- GmbH & Co. KG war die Z-GmbH. Der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte aufgrund des Verkaufs mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 Börsenumsatzsteuer in Höhe von ... DM gegenüber der Klägerin gemäß § 25 des Kapitalverkehrsteuergesetzes i. d. F. vom 17. November 1972 (KVStG 1972) fest. Der Einspruch und die Klage der Klägerin blieben erfolglos. Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verfahrensfehler und die Verletzung der §§ 6 Abs. 2, 18, 19 KVStG 1972 und 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 20
BFH/NV 1996 S. 20 Nr. 1
BAAAB-37233

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BFH, Urteil v. 15.03.1995 - I R 26/94 -nv-

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