Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom ... Mai 1978 von A, dessen Ehefrau B und C gegründet. An ihrem Stammkapital waren ursprünglich A zu 95 v. H. sowie B und C zu je 2,5 v. H. beteiligt. In einem notariell nicht beurkundeten und von den drei Gesellschaftern unterschriebenen Anhang zur Satzung wurden am ... Mai 1978 A und C unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Geschäftsführern bestellt. A war hiernach alleinvertretungsberechtigt, C durfte die Klägerin nur gemeinsam mit A vertreten. An die Stelle von C, der im Jahre 1983 aus der Klägerin ausschied, trat als gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer D. Seitdem hielten A 98 v. H. und B und D jeweils 1 v. H. der Anteile.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 644 BFH/NV 1996 S. 644 Nr. 8 HAAAB-37231
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