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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 4/97 EFG 2000 S. 649

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, BGB § 181

Gehaltszahlungen sind keine vGA trotz fehlender Befreiung von § 181 BGB, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von der Wirksamkeit der Verträge aufgrund notarieller Beratung ausgehen konnte

Leitsatz

  1. Gehaltszahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bedürfen grundsätzlich eines zivilrechtlich wirksamen Vertrages.

  2. Ob ein mündlich geschlossener Anstellungsvertrag, der sich aufgrund dauernder Übung über mehrere Jahre hinweg als klar und eindeutig erweist, aufgrund einer fehlenden Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zivilrechtlich unwirksam sein muß, ist zweifelhaft.

  3. Haben die Beteiligten alles getan, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrages herbeizuführen, ist eine etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit unschädlich.

  4. Haben sich Gesellschafter einer GmbH bereits im Zusammenhang mit dem Gründungsvertrag anwaltlich beraten lassen und durften sie aufgrund dieser fachkundigen Beratung davon ausgehen, dass für wirksame zivilrechtliche Geschäfte des bestellten Geschäftsführers keine weiteren Erfordernisse erforderlich waren, so durften sie davon ausgehen, dass ein Anstellungsvertrag auch ohne Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zivilrechtlich wirksam erfolgen konnte. Auch ein nur mündlich abgeschlossener Anstellungsvertrag kann daher steuerlich anzuerkennen sein.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 700 Nr. 13
EFG 2000 S. 649
EAAAB-11548

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.10.1999 - 6 K 4/97

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