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BFH Urteil v. - I R 130/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1972 gegründet. Ihre Gesellschafter jeweils zur Hälfte des Stammkapitals sind S und K. Beide sind zugleich jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Dem zuvor nur als Mitarbeiter in dem Einzelunternehmen des S tätigen K obliegen allerdings die wesentlichen leitenden Aufgabenbereiche, während S nur teilweise für die Klägerin tätig ist. Sein Aufgabengebiet umfaßt vor allem die Unterstützung und Vertretung von K. Als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit erhalten S und K neben Festbezügen eine Tantieme von 1 v. H. (S) und 2 v. H. (K) des Umsatzes der Klägerin. Der Anspruch auf die Tantieme ist davon abhängig, daß der Gewinn mehr als 10 000 DM beträgt. An dem Gewinn ist S mit 30 v. H. und K mit 70 v. H. beteiligt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 508
BFH/NV 1996 S. 508 Nr. 6
CAAAB-37224

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BFH, Urteil v. 20.09.1995 - I R 130/94 -nv-

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