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BFH Urteil v. - II R 81/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb am streitigen Stichtag (1. Januar 1981) den Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art. Sie war in das Unternehmen der Firma X (im folgenden: Organträger) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert. Mit Wirkung ab 1. Januar 1980 wurde zwischen dem Organträger und der Klägerin auf die Dauer von fünf Jahren ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Nach § 1 dieses Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen, während sich dieser verpflichtete, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht durch die Auflösung freier, währen der Vertragsdauer gebildeter Rücklagen ausgeglichen werde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 292
BFH/NV 1996 S. 292 Nr. 4
WAAAB-37200

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BFH, Urteil v. 19.10.1995 - II R 81/93 -nv-

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