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Sonstige Leistungseinkünfte
I. Definition der sonstigen Leistungseinkünfte
Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.
KKB/Eckardt, § 22 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
II. Einkunftsermittlung
1. Subsidiarität der Einkunftsart
Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG liegen nur vor, wenn nicht schon die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder aus anderen Tatbeständen der sonstigen Einkünfte gegeben sind.
Eine Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG kann auch vorliegen, wenn sie im Rahmen einer anderen Tätigkeit ausgeführt wird, die steuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist. § 22 Nr. 3 EStG ist trotz seiner unscharfen Formulierung verfassungsgemäß.
2. Überschusseinkünfte
Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Das bedeutet, dass z.B. bei der Vermietung eines Wohnmobils zwar AfA, nicht aber ein Veräußerungsverlust berücksichtigt werden können.
3. Zufluss- und Abflussprinzip
Wie bei allen Überschusseinkünften gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Abweichend davon sind Werbungskosten bei einmaligen Leistungen im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, und zwar auch dann, wenn sie vorher angefallen sind. Entstehen bei einmaligen Leistungen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Einnahmen sind auch dann zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (Bestechungsgelder). Sie wirken sich erst bei tatsächlicher Rückzahlung steuermindernd aus. Scheidet die Berücksichtigung mangels Verlustverrechnungsmöglichkeit aus; ist das regelmäßig nicht sachlich unbillig.
4. Besteuerungs-Freigrenze
Einkünfte sind nur steuerpflichtig, wenn (= Freigrenze, kein Freibetrag) sie mindestens 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Die Freigrenze ist bei zusammen veranlagten Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
III. Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen
Seit 1999 erfolgen Verlustausgleich und Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG, beschränkt auf die Einkünfte aus Leistungen. Dies ist verfassungsgemäß.
IV. Leistungseinkünfte - ABC
Naturgemäß gibt es eine Fülle von Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung Einkünfte aus Leistungen bejaht oder verneint hat. Vieles davon hat Eingang in die amtlichen Hinweise zu den EStR gefunden. Darüber hinaus ist auf folgende Entscheidungen - auch der Finanzverwaltung - hinzuweisen: