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Insolvenzrecht | Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt i. d. R. keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO dar, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall i. d. R. nicht zu erstatten ().