Ist in
den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und den
Gesellschafter-Geschäftsführern klar und eindeutig geregelt, dass
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) "freiwillig" und "ohne jeden
zukünftigen Rechtsanspruch" erfolgen, und wird in jedem Jahr erneut
darüber befunden, ob eine Sonderzahlung erfolgen soll, fehlt es an einer
klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung für die jeweils vor dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Sonderzahlungen liegenden Zeiträume. Gegen
die Behandlung derartiger Sonderzahlungen als vGA kann dann auch nicht
eingewandt werden, dass durch die wiederholte Leistung von Sonderzahlungen an
die Geschäftsführer eine betriebliche Übung entstanden
sei.
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