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Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparabschreibung und Erhebung eines Gewinnzuschlags gem. § 7g EStG
Eine mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom FA anerkannte, ihrer Höhe nach zu Unrecht gebildete Ansparabschreibung ist gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 30/04) bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Ablauf von zwei Wj gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 i. V. mit Abs. 6 EStG zuzüglich eines Gewinnzuschlages gewinnerhöhend aufzulösen.