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Grundlagen - Stand: 03.01.2021

Damnum

Roland Ronig
Marktüblichkeit

Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies lt. BFH die Marktüblichkeit. Die Finanzverwaltung stufte demgegenüber seit Jahren die Marktüblichkeit eines Disagios/Damnums bei einer Zinsbindung von mindestens fünf Jahren generell mit maximal 5 % ein.

I. Definition Damnum

Das Damnum wird bei einer Darlehensgewährung häufig neben den Darlehenszinsen berechnet. Es kann in Form eines Abschlags bei Auszahlung (Disagio, Regelfall) oder als Zuschlag bei Darlehensrückzahlung (Agio, Ausnahme) erhoben werden. Zur Behandlung von Auf- und Abgeldern (Agio/Disagio) bei Wertpapieren vgl. Stichwort Auf- Abgeld.

II. Private Darlehen

1. Darlehensgeber

Das vereinnahmte Damnum fällt regelmäßig unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Dem Darlehensgeber fließt das Damnum im Zeitpunkt der Einbehaltung zu.

2. Darlehensnehmer

Ob und inwieweit das Damnum steuerlich anzuerkennen ist, hängt von der Darlehensverwendung ab.

Sofern das Darlehen für eine steuerpflichtige Einkunftsquelle verwendet wurde, ist das Damnum den Werbungskosten zuzuordnen.

Nur ein marktübliches Damnum/Disagio kann als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Damit widerspricht der BFH der pauschalen Festlegung des marktüblichen Damnums/Disagios auf einen fixen Prozentsatz von derzeit 5 %.

  • Bis 2003 erkannte die Verwaltung noch 10 v.H. als marktüblich an. Bei Darlehensverträgen, die ab 2004 abgeschlossen werden, konnte nur noch ein Damnum von bis zu 5 v.H. (Zinsfestschreibung mindestens 5 Jahre) abgezogen werden.

  • Der übersteigende (nicht marktübliche) Betrag wird auf den Zinsbindungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens verteilt.

Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, sind nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt aber nicht für ein Damnum oder Disagio, soweit dieses marktüblich ist.

Der Abfluss des Damnums wird steuerlich anerkannt, wenn es nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 v.H. der Darlehensvaluta einschließlich Damnum) geleistet worden ist.

Beim Darlehensnehmer fließt das Damnum im Zeitpunkt der Einbehaltung ab. Lediglich bei Tilgungsstreckungsdarlehen ist der Abfluss erst mit Zahlung der Tilgungsraten anzunehmen.

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