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Einkommensteuer | erhöhte Absetzung nach § 82g EStDV 1988 (§ 7h EStG 1990; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Das BFH-Urt. v. - XI R 38/01 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob – nach Art und Umfang – Baumaßnahmen i. S. der Vorschrift durchgeführt wurden. (2) Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i. S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990). – Anmerkung: Die Bescheinigung gem. § 82g EStDV/§ 7h EStG hat als Grundlagenbescheid i. S. der § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Bindungwirkung hinsichtlich der bautechnischen Voraussetzungen einer erhöhten AfA. Der BFH äußert in der vorliegenden Entscheidung die Auffassung, das FA könne, wenn es den Grundlagenbescheid der Gemeinde für unzutreffend halte, über die Remonst...