Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2198 b - 19/2 - St 22

Steuerbegünstigungen nach §§ 7h, 7i und 10 f EStG;
Anwendung der Neuregelung der §§ 7h, 7i und 10 f EStG i. V. m. § 52 Abs. 23a, 23b und 27 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden die §§ 7h, 7i und § 10 f EStG geändert. Die Neuregelungen gelten erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 23a bzw. 23b und 27 EStG i.d.F. des HBeglG 2004).

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 7i EStG durch das HBeglG 2004 sind folgende Fragen aufgetreten:

1. Ist bei Baumaßnahmen,

  • für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und für die deshalb ein Bauantrag nicht gestellt wurde,

  • deren Instandsetzung aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften jedoch der Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und für die deshalb ein Bauantrag nicht gestellt wurde,

die Einreichung nur der zur denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde als „Einreichung von Bauunterlagen” i.S. § 52 Abs. 23b EStG zu werten?

2. Gilt das Einreichen von Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde durch den Bauträger auch als Zeitpunkt des Baubeginns für den Erwerber oder ist in diesen Fällen der Herstellungsbeginn durch den Erwerber (hier: Abschluss des notariellen Kaufvertrages) maßgeblich?

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Zu 1.) Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, die jedoch aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedürfen, ist das Einreichen der für die denkmalrechtliche Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde als „Einreichen von Bauunterlagen” i. S. des § 52 Abs. 23b Satz 2 EStG und damit als Baubeginn anzusehen.

Zu 2.) Der Wortlaut des Gesetzes stellt allein auf den Beginn der Maßnahme an dem jeweiligen Objekt ab mit der Folge, dass Bauherren und Bauträger nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Erwerber von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen können somit die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG nach der bisher geltenden Fassung in Höhe von 10 v.H. der begünstigten Anschaffungskosten noch erhalten, wenn der Veräußerer (Bauträger) die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung des Gebäudes erforderlichen Unterlagen vor dem bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht hat.

Die vorstehenden Regelungen sind entsprechend auf die Steuerbegünstigungen nach § 7h und § 10 f EStG anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2198 b - 19/2 - St 22

Fundstelle(n):
CAAAB-36534