HOAI § 45
Teil 3: Objektplanung
Abschnitt 4: Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
Anlagen des Schienenverkehrs,
Anlagen des Flugverkehrs.
Fundstelle(n):
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PAAAF-81393