HOAI § 45

Teil 3: Objektplanung

Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

§ 45 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

  1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

  2. Anlagen des Schienenverkehrs,

  3. Anlagen des Flugverkehrs.

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PAAAF-81393