EfbV § 6

Zweiter Abschnitt: Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

§ 6 Versicherungsschutz

1Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. 2Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. 3Der Versicherungsschutz muss

  1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung,

  2. bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

umfassen.

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MAAAB-36415