EfbV § 16

Vierter Abschnitt: Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben

§ 16 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages

1Wird der Überwachungsvertrag unwirksam, so verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Überwachungszertifikat und das Überwachungszeichen der technischen Überwachungsorganisation und die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ zu führen. 2Beruht die Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen, die nicht vom Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind, kann die für die Zustimmung zuständige Behörde dem Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ für eine angemessene Übergangszeit gestatten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAB-36415