MarkenG § 116

Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen [2]

§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke [3]

(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 Abschnitt 1 aufgehoben, der bisherige Teil 6 Abschnitt 2 zu Teil 6 Abschnitt 1 geworden und neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 116 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .