JGG § 51a
Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Das Hauptverfahren
§ 51a Neubeginn der Hauptverhandlung [1]
Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.
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WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 51a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..