JGG § 51a

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Das Hauptverfahren

§ 51a Neubeginn der Hauptverhandlung [1]

Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 51a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..