JGG § 44
Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe [1]
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
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WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..