JGG § 26a

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 26a Erlass der Jugendstrafe

1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlässt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

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WAAAB-36374