Zweiter Teil: Jugendliche
Fünftes Hauptstück: Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 104 Verfahren gegen Jugendliche [1]
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
die Urteilsgründe (§ 54),
das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),
Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
Belehrungen (§ 70b),
die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
Kosten und Auslagen (§ 74),
den Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
(4) 1Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..