Abschnitt 3: Eintragungsverfahren
§ 13 Anmeldetag [1]
(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2
beim Deutschen Patent- und Markenamt
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.
Fundstelle(n):
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KAAAE-77002
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.