1. Ein volljähriges, geistig und körperlich behindertes Kind mit einem Grad der Behinderung von 60 %, das hinsichtlich seines
Entwicklungsstandes mit einem Kind im Alter von etwa 13 Jahren zu vergleichen ist, ist wegen seiner Behinderung außerstande,
sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch dann, wenn das Kind in der Lage ist, eine –zur Bestreitung des Lebensunterhalts
nicht ausreichende– Erwerbstätigkeit auszuüben (hier: als Küchenhilfe mit Bruttoeinkünften von monatlich 1143 DM), und deshalb
bereits der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
2. Die Behinderung des Kindes ist eine neue, zur Änderung eines bestandskräftig gewordenen Kindergeld-Ablehnungsbescheides
berechtigende Tatsache, an deren nachträglichem Bekanntwerden die Eltern kein grobes Verschulden trifft, wenn sie über die
Bedeutung der Behinderung ihres Kindes für die Kindergeldgewährung nicht Bescheid wussten und ihnen das amtliche Merkblatt
des Bundesagentur für Arbeit, in dem auch über den Kindergeldanspruch für behinderte Kinder informiert wird, nicht zugegangen
ist.
Fundstelle(n): DAAAB-36363
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.05.2004 - 5 K 8/02 (Kg)
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