Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können auch an Computerprogrammen (Software) eingeräumt oder übertragen werden. Computerprogramme
gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen.
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms,
das für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers entwickelt wurde, setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger
nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße
Benutzung gestattet.
Die Überlassung von geschützten Computerprogrammen ist deshalb nur begünstigt, wenn der Urheber/Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger
die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 168 Nr. 3 QAAAB-36350
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.01.2003 - 5 K 452/00
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