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Das Steuerstrafrecht in Deutschland
I. Rechtsgrundlagen, Regelungssystem und allgemeine Anmerkungen
Die deutsche Abgabenordnung (AO) regelt sowohl Steuerstraftaten (inklusive Zollstraftaten) als auch Steuerordnungswidrigkeiten (inklusive Zollordnungswidrigkeiten). Die Landesgesetze enthalten keine speziellen Strafbestimmungen, es ist die AO anzuwenden.
Steuerordnungswidrigkeiten sind in den §§ 377 ff. AO geregelt. Der Allgemeine Teil und das Verfahren bestimmen sich im Wesentlichen nach den Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
Ordnungswidrigkeiten sind:
§ 378 AO: leichtfertige (d. h. grob fahrlässige) Steuerverkürzung;
§ 379 AO: vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung (z. B. durch das Ausstellen unrichtiger Belege);
§ 380 AO: vorsätzliche oder leichtfertige Gefährdung von Abzugsteuern (z. B. durch Nichteinbehalten oder Nichtabfuhr von Lohnsteuer);
§ 381 AO: vorsätzliche oder leichtfertige Verbrauchsteuergefährdung;
§ 382 AO: vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Eingangsabgaben;
§ 383 AO: vorsätzlicher unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und -vergütungsansprüchen.
Gerichtlich strafbare Steuerstraftaten sind in den §§ 369 ff. AO geregelt. Der Allgemeine Teil bestimmt sich nach den Regeln des Strafgesetzbuches (StGB), für das Steuerstrafverfahren gilt grundsä...