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FG Baden-Württemberg 18.7.2003 2 K 438/02, IWB 22/2004 S. 897

Doppelbesteuerung | Besteuerung des in der Schweiz erzielten Arbeitslohns

Zu den für die Grenzgängereigenschaft relevanten Nichtrückkehrtagen i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz zählen nicht die Tage, an denen die Arbeitsleistung erst nach Mitternacht geendet hat (FG Ba-Wü., Urt. v. , 2 K 438/02, EFG 2004, S. 1496). • Hinweis: Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft einer Person, die nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurückkehrt, wenn diese bei einer Beschäftigung während des gesamten Kj. an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Nach Art. 1 des Verhandlungsprotokolls vom wird die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeiten oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tag...BStBl II 2001, S. 633

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