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Straßenverkehrsrecht | Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen
Ein Anhörungsbogen unterbricht grundsätzlich den Lauf der Verjährungsfrist nach einer (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeit (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Formulierungen im Anhörungsbogen nicht eindeutig erkennen lassen, ob der Adressat als Fahrer – und damit als Betroffener der Ordnungswidrigkeit – oder nur in seiner Eigenschaft als Kfz-Halter – und damit als Zeuge – angeschrieben werden soll. Die Formulierung „als Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs” ist zu unbestimmt und unterbricht die Verjährung deshalb nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 26. 5. 2004 - Ss (OWi) 77/04).