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Arbeitsförderung | Berücksichtigung von Steuernachzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe
Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III können lediglich die auf das laufende Einkommen entfallenden Steuern beim im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden. Die Vorschrift enthält einen abschließenden Katalog; Steuernachzahlungen für vergangene Zeiträume zählen nicht hierzu ().