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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 2003
I. Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
1. Der Tatbestand des § 370 AO
a) Hinterziehung von Umsatzsteuer
Durch § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG sind die Fälle einer strafbaren USt-Verkürzung in einer hinreichend deutlichen und damit den Anforderungen der Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Weise umschrieben (, n. v.).
Werden bei der USt-Anmeldung zwei Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener USt mit dem Ziel der Erreichung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger angegeben, obwohl diesem bekannt war, dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen, ist sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (, n. v.).
Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare” bewirkt nicht nur die Straffreiheit der Nichtabgabe einer USt-Erklärung, wenn vorab wegen unrichtiger USt-Voranmeldungen ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, sondern auch die Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, jedoch den Steuervoranmeldungen entsprechenden Steuererklärung. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die USt-Jahreserklärung vor ...