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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004
Zum wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1 308 € jährlich eingeführt. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze wurde der Kreis der Begünstigten rückwirkend zum noch erweitert (s. dazu ausführlich Bernhard, NWB F. 3 S. 13029).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Arbeitnehmer haben bis zum Zeit, die Eintragung der Steuerklasse bei der zuständigen Gemeinde oder dem Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte 2004 – ggf. sogar rückwirkend zum – ändern zu lassen. Sofern dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder zustehen, die von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, ist diese auch für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig. Vordrucke für die bei der Gemeinde oder dem Finanzamt abzugebende Erklärung zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II sind auch auf den Internetseiten der Behörden abrufbar (z. B. www.finanzamt.de).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nach Ablauf des Jahres auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.