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TEHG § 52

Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen

§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen

(1) 1Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach

  1. Nummer 8.1.1 oder

  2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl

Altöldes Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. 2Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht

  1. Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen

    1. nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder

    2. der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem und dem Ablauf des insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.

  2. Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.

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XAAAJ-86701