Abschnitt 4: Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 2: Luftverkehr
§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einreichen.
(2) 1Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht- CO2-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU- Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie betragen
weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxid oder
weniger als 3 000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) 1§ 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen. 2Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen Flugplatz landen.
(6) 1Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. 2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
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XAAAJ-86701