TEHG § 25
Abschnitt 4: Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1: Anlagen
§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
1Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
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XAAAJ-86701