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TEHG § 21

Abschnitt 4: Besondere Vorschriften

Unterabschnitt 1: Anlagen

§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen

(1) 1Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. 2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.

(2) 1Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. 2Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

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XAAAJ-86701