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Wiederherstellung des Bilanzzusammenhangs nach Bp-Änderung
Das FA darf gem. dem nrkr. (BFH-Az.: IV R 11/04, EFG 2004 S. 1421) nach Änderung der Kapitalkonten der Bilanz durch die Bp den Bilanzzusammenhang dadurch wiederherstellen, dass nicht die Bilanz des der Änderung nachfolgenden Kj, sondern die Bilanz des Jahres geändert wird, in dem sich die Bilanzberichtigung steuerlich erstmals auswirkt. Der Bescheid, der die Kapitalkontenänderung beinhaltet, ist für den zu ändernden Bescheid, durch den der Bilanzzusammenhang wiederhergestellt werden soll, ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.