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Währungsumrechnung
– Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 14 (DRS 14)–
I. Zusammenfassung
Dieser Standard regelt für den Konzernabschluss die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in ausländischer Währung und die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Unternehmen. Fremdwährungsgeschäfte sind in die funktionale Währung des Unternehmens umzurechnen. Bei der Bestimmung der funktionalen Währung ist das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Die erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts erfolgt zum Devisenkassakurs am Transaktionstag. Danach sind monetäre Posten zum Stichtagskurs umzurechnen. Nicht monetäre Posten, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet werden, sind mit dem Kurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung umzurechnen. Gewinne und Verluste aus der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung sind erfolgswirksam zu erfassen. Die in der funktionalen Währung aufgestellten Abschlüsse der Unternehmen sind bei Einbeziehung in den Konzernabschluss in die ggf. abweichende Berichtswährung des Konzernabschlusses umzurechnen. Die Berichtswährung des Konzernabschlusses kann, abgesehen von gesetzlichen Regelungen, gru...