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Kündigungsschutz | außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich ordentlich unkündbarer schwerbehinderter Arbeitnehmerin
Krankheit ist nicht grundsätzlich als wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB ungeeignet. An die Bemühungen des Arbeitgebers, für den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, trifft allerdings die Obliegenheit, an den Versuchen des Arbeitgebers, für ihn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, selbst kooperativ mitzuwirken ().