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BFH 21.09.2004 IX R 13/02, NWB 47/2004 S. 366

Einkommensteuer | als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine (sonstige) Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. (2) Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. – Anmerkung: Nach dieser Entscheidung wird man fragen müssen, ob und inwieweit sich die neue Auffassung vom Leistungsbegriff des § 22 Nr. 3 EStG mit der Markteinkommenstheorie vereinbaren lässt und ob der Verzicht auf das Merkmal „um des Entgelts willen erbrachten” Leistung nicht auch schon im Fall des , BFH/NV 2004 S. 720) anders hätte entschieden werden müssen. In A...BStBl II 1998 S. 619

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