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Einkommensteuer | rückwirkende Änderung des Pflegekindbegriffs gilt auch für Kindergeld (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 40 EStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i. d. F. des StÄndG 2003), wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld anzuwenden. (2) Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung der Rspr. in dem , BStBl 2000 II S. 72). (3) Steht ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen zur D...